Erziehungsberechtigte müssen im Krankheitsfall ihr Kind unverzüglich (telefonisch, Anrufbeantworter, persönlich…) in der Schule entschuldigen (vgl. Sicherheitskonzept). In begründeten Fällen kann ein Nachweis über ein ärztliches Attest verlangt werden. In besonders schweren Fällen kann in Fürsorge für den Schüler durch die Schulleitung ein amtsärztliches Attest angeordnet werden. Eine schriftliche Entschuldigung ist unverzüglich beim nächsten Schulbesuch vorzulegen.
Arztbesuche während der Unterrichtszeit sind von den Erziehungsberechtigten im Vorfeld telefonisch oder schriftlich der Schule mitzuteilen. Auch hier ist eine schriftliche Entschuldigung unverzüglich beim nächsten Schulbesuch vorzulegen.
Die versäumten Unterrichtsinhalte müssen eigenverantwortlich nachgearbeitet werden.
Beurlaubungen vom Unterricht bis zu einem Tag müssen vorher bei dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin, ab zwei Tagen Dauer sowie unmittelbar vor oder nach den Ferien bei dem Schulleiter beantragt werden. Nur genehmigte Beurlaubungen sind entschuldigte Fehlzeiten.
Die versäumten Unterrichtsinhalte müssen eigenverantwortlich nachgearbeitet werden.
Bei besonderen Vorkommnissen gelten die Regelungen der Notfallpläne in der Anlage (s. Anlage). Grundsätzlich gilt, dass alle Fluchtwege freigehalten werden müssen. Taschen oder ähnliches sind dabei nicht vor Räumen abzustellen. Die Brandschutztüren sind im Brandfall zu schließen.
Für von Schülern mitgebrachte Gegenstände, die nicht originär der Schulpflichterfüllung dienen oder für den Unterricht notwendig sind, wird keine Haftung übernommen. Für von Schüler begangene und verursachte Sachbeschädigungen besteht Schadensersatzpflicht.